Die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI werden
für Versicherte mit einem im Verhältnis geringeren allgemeinen Betreuungsbedarf
(erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) bis zu einem Grundbetrag und
für Versicherte mit einem im Verhältnis höheren allgemeinen Betreuungsbedarf (in
erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz) bis zu einem erhöhten Betrag
geleistet. Maßstab für die Empfehlung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
zur Bemessung der jeweiligen Höhe des Betreuungsbetrages sind die Feststellungen zu den
Schädigungen und Fähigkeitsstörungen bei den maßgeblichen Items im Rahmen des
Assessments.
Eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn im Assessment wenigstens
bei zwei Items ein "Ja" angegeben wird, davon mindestens einmal bei einem Item aus
einem der Bereiche 1 bis 9.
Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn die für die
erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und
zusätzlich bei mindestens einem weiteren Item aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder
11 ein "Ja" angegeben wird.
Darüber hinaus hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zu dokumentieren, seit
wann die Alltagskompetenz des Antragstellers entsprechend eingeschränkt ist. Bei den meist
chronischen Verläufen ist eine begründete Abschätzung des Beginns der eingeschränkten
Alltagskompetenz notwendig.