Auswertungshilfe zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
und Bewertung des Hilfebedarfs



Richtlinien (Abschrift)


2.2 Assessment

Das Assessment (Punkt G 3.5 "Screening und Assessment zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" des Formulargutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI in den Begutachtungs-Richtlinien) ist generell zu erstellen, wenn das Screening entsprechend den vorstehenden Ausführungen positiv ist. Unerheblich ist, ob die Voraussetzungen für die Einstufung in eine Pflegestufe erfüllt sind oder ob der Versicherte häuslich oder stationär versorgt wird. Mit dem Assessment erfolgt die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist. Dazu werden

krankheits- oder behinderungsbedingte kognitive Störungen (Wahrnehmen und Denken)

sowie

Störungen des Affekts und des Verhaltens erfasst.
Ein Assessment-Merkmal ist dann mit "Ja" zu dokumentieren, wenn wegen dieser Störungen

ein Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf,

auf Dauer (voraussichtlich mindestens sechs Monate) und

regelmäßig besteht.

Regelmäßig bedeutet, dass grundsätzlich ein täglicher Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf besteht, dessen Ausprägung sich unterschiedlich darstellen kann. So kann bei bestimmten Krankheitsbildern in Abhängigkeit von der Tagesform zeitweilig eine Beaufsichtigung ausreichen oder auch eine intensive Betreuung erforderlich sein. Die Fragen sind .eindeutig mit "Ja" oder mit "Nein" zu beantworten. Die einzelnen Punkte sind zu beobachten oder fremdanamnestisch zu erfragen und gutachterlich zu würdigen;

Das Assessment erfasst die 13 gesetzlich festgeschriebenen Items. Nachfolgend werden für die 13 Items besonders typische und eindeutige Beispiele beschrieben, in denen ein "Ja" zu dokumentieren ist. Eine abschließende und vollständige Aufzählung aller Situationen, in denen sich psychopathologische Störungen manifestieren, ist nicht möglich.

1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller seinen beaufsichtigten und geschützten Bereich ungezielt und ohne Absprache verlässt und so seine oder die Sicherheit anderer gefährdet. Ein Indiz für eine Weglauftendenz kann sein, wenn der Betroffene z. B.:

aus der Wohnung heraus drängt,

immer wieder seine Kinder, Eltern außerhalb der Wohnung sucht bzw. zur Arbeit gehen möchte,

planlos in der Wohnung umherläuft und sie dadurch verlässt.



2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

durch Eingriffe in den Straßenverkehr, wie unkontrolliertes Laufen auf der Straße, Anhalten von Autos oder Radfahrern sich selbst oder andere gefährdet,

die Wohnung in unangemessener Kleidung verlässt und sich dadurch selbst gefährdet (Unterkühlung).

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3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen


Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

Wäsche im Backofen trocknet, Herdplatten unkontrolliert anstellt ohne diese benutzen zu können/wollen, Heißwasserboiler ohne Wasser benutzt,

Gasanschlüsse unkontrolliert aufdreht,

mit kochendem Wasser Zähne putzt,

unangemessen mit offenem Feuer in der Wohnung umgeht,

Zigaretten isst,

unangemessen mit Medikamenten und Chemikalien umgeht (z. B. Zäpfchen oral einnimmt),

verdorbene Lebensmittel isst.

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4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

andere schlägt, tritt, beißt, kratzt, kneift, bespuckt, stößt, mit Gegenständen bewirft,

eigenes oder fremdes Eigentum zerstört,

in fremde Räume eindringt,

sich selbst verletzt,

andere ohne Grund beschimpft, beschuldigt.

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5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

in die Wohnräume uriniert oder einkotet (ohne kausalen Zusammenhang mit Harn- oder Stuhlinkontinenz),

einen starken Betätigungs- und Bewegungsdrang hat (z. B. Zerpflücken von Inkontinenzeinlagen, ständiges An- und Auskleiden, Nesteln, Zupfen, waschende Bewegungen),

Essen verschmiert, Kot isst oder diesen verschmiert, andere Personen sexuell belästigt, z. B. durch exhibitionistische Tendenzen,

Gegenstände auch aus fremdem Eigentum (z. B. benutzte Unterwäsche, Essensreste, Geld) versteckt/verlegt oder sammelt,

permanent ohne ersichtlichen Grund schreit oder ruft.


Hinweis: Hier ist auszuschließen, dass das inadäquate Verhalten in Zusammenhang mit mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht oder therapieresistentem Wahnerleben und Halluzinationen steht, da dies unter Item 11 dokumentiert wird.

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6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

Hunger und Durst nicht wahrnehmen oder äußern kann oder aufgrund mangelndem Hunger- und Durstgefühl bereit stehende Nahrung von sich aus nicht isst oder trinkt oder übermäßig alles zu sich nimmt, was er erreichen kann,

aufgrund mangelndem Schmerzempfinden Verletzungen nicht wahrnimmt,

Harn- und Stuhldrang nicht wahrnehmen und äußern kann und deshalb zu jedem Toilettengang aufgefordert werden muss,

Schmerzen nicht äußern oder nicht lokalisieren kann.

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7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

den ganzen Tag apathisch im Bett verbringt,

den Platz, an den er z. B. morgens durch die Pflegeperson hingesetzt wird, nicht aus eigenem Antrieb wieder verlässt,

sich nicht aktivieren lässt, die Nahrung verweigert.

Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression oder Angststörung muss nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sein.

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8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

vertraute Personen (z. B. Kinder, Ehemann/-frau, Pflegeperson) nicht wieder erkennt, mit (Wechsel-)Geld nicht oder nicht mehr umgehen kann,

sich nicht mehr artikulieren kann und dadurch in seinen Alltagsleistungen eingeschränkt ist,

sein Zimmer in der Wohnung oder den Weg zurück zu seiner Wohnung nicht mehr findet,

Absprachen nicht mehr einhalten kann, da er schon nach kurzer Zeit nicht mehr in der Lage ist sich daran zu erinnern.

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9. Störung des Tag"/Nacht-Rhythmus

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

nachts stark unruhig und verwirrt ist, verbunden mit Zunahme inadäquater Verhaltensweisen,

nachts Angehörige weckt und Hilfeleistungen (z. B. Frühstück) verlangt (Umkehr bzw. Aufhebung des Tag-/Nacht-Rhythmus).

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10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B. aufgrund zeitlicher, örtlicher oder situativer Desorientierung

eine regelmäßige und der Biografie angemessene Körperpflege, Ernährung oder Mobilität nicht mehr planen und durchführen kann, ' .

keine anderen Aktivitäten mehr planen und durchführen kann.

Hinweis: Hier sind nur Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu berücksichtigen, die nicht bereits unter Item 7 oder 8 erfasst worden sind.

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11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen

Ein "Ja" ist zu dokumentieren/wenn der Antragsteller z. B.: . Angst vor seinem eigenen Spiegelbild hat, sich von Personen aus dem Fernsehen verfolgt oder bestohlen fühlt, Personenfotos für fremde Personen in seiner Wohnung hält, aufgrund von Vergiftungswahn Essen verweigert oder Gift im Essen riecht/schmeckt, glaubt, dass fremde Personen auf der Straße ein Komplott gegen ihn schmieden, mit Nichtanwesenden schimpft oder redet, optische oder akustische Halluzinationen wahrnimmt.

Hinweis: Hier geht es um Verhaltensstörungen, die in Kern 5 nicht erfasst und durch nicht- kognitive Störungen bedingt sind. Solche Störungen können vor allem bei Menschen mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis sowie auch bei demenziell erkrankten und (seltener) depressiven Menschen auftreten. Das Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen muss die Folge von mangelndem Krankheitsgefühl, fehlender Krankheitseinsicht, therapieresistentem Wahnerleben und therapieresistenten Halluzinationen sein, welche nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sind.

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12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

häufig situationsunangemessen, unmotiviert und plötzlich weint,

Distanzlosigkeit, Euphorie, Reizbarkeit oder unangemessenes Misstrauen in einem Ausmaß aufzeigt, das den Umgang mit ihm erheblich erschwert.

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13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Ein "Ja" ist zu dokumentieren, wenn der Antragsteller z. B.:

ständig "jammert" und klagt, ständig die Sinnlosigkeit seines Lebens oder Tuns beklagt.

Hinweis: Die Therapieresistenz einer Depression muss nervenärztlich/psychiatrisch gesichert sein.

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