haben unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der
maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der
pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene und des Medizinischen
Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen
aufgrund der §§ 45a Abs. 2, 45b Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 122 Abs. 2, § 53a Nr. 2
SGBXI sowie §213 SGB V
am 22.03.2002, geändert durch Beschlüsse vom 11.05.2006 und 17.06.2008 gemeinsam
und einheitlich die Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs beschlossen.
1 Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
vom 22.03.2002 hat das BMG mit Schreiben vom 01.08.2002 - Az.: 123 - 43371/3 - die
Zustimmung erteilt.
2 Dem Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in
der geänderten Fassung vom 11.05.2006 hat das BMG mit Schreiben vom 21.06.2006 - Az.: 233-
43371/3 - die Zustimmung erteilt. Das Verfahren zur Feststellung von Personen mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz findet mit Wirkung vom 01.09.2006 Anwendung.
3 Der Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und
zur Bewertung des Hilfebedarfs vom 22.03.2002 in der geänderten Fassung vom 10.06.2008 hat
das BMG mit Schreiben vom 26.06.2008 - Az.: 233-43371/13 - die Zustimmung erteilt. Die
Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur
Bewertung des Hilfebedarfs findet mit Wirkung vom 01.07.2008 Anwendung und gilt -
entsprechend dem o. a. Schreiben des BMG - zunächst bis zum 30.06.2010.